§ 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Unterstützung der pädagogischen Arbeit an der Grete- Unrein- Schule. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Er setzt sich das Ziel der vielfältigen Ausgestaltung des Schullebens und eines fruchtbaren Gedankenaustausches im Interesse einer umfassenden lebensorientierten Allgemein- und Persönlichkeitsbildung der Schüler.
§ 2
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Verein trägt den Namen “Förderverein Grete- Unrein- Schule” e.V. und ist beim Amtsgericht Jena in das Vereinsregister eingetragen worden.
Er hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Schuljahr zusammen.
§ 5
Aufgaben des Fördervereins “Grete- Unrein- Schule” e.V. sind:
die Förderung der Individualität, er Beziehungs- und Teamfähigkeit der Schülerinnen und Schüler,
die Verbesserung der Lebens-, Lern- und Freizeitkultur aller am Schulleben Beteiligten,
die Erhöhung des Leistungsniveaus der Schülerinnen und Schüler,
die Wiederbelebung von Schultraditionen,
die Wahrnehmung und Pflege des humanistischen Vermächtnisses von Grete Unrein,
die Beförderung des Grundkonzeptes der Grete- Unrein- Schule,
die Erhöhung der Wirksamkeit des schulischen Lebens im kommunalen Bereich,
die Vermittlung und Gestaltung von regionalen und internationalen Partnerschaften und
die Herausgabe eines Informationsblattes für die Mitglieder des Fördervereins in halbjährigem Abstand.
§ 6
In den Förderverein können als ordentliche Mitglieder Schüler/innen, deren Eltern und Pädagogen/innen der Schule aufgenommen werden.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus der Schule oder auf eigenen Wunsch. Nach Schulaustritt besteht die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden.
Fördernde Mitglieder können darüber hinaus natürliche als auch juristische Personen werden, die Ziele und Aufgaben des Fördervereins unterstützen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet in jedem Fall der Vorstand.
§ 7
Die Mitgliederversammlung des Fördervereins besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern, von denen jeder über ein Stimme verfügt. Sie tritt als ordentliche Mitgliederversammlung in der Regel einmal im Jahr zusammen. Fördernde Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder es beantragt, muss innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit de Anwesenden.
Darüber hinaus tritt die Mitgliederversammlung zusammen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 8
Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende/n und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen, gibt Anregungen für die weitere Tätigkeit des Fördervereins, beschließt über Änderungen seiner Satzung und seine Auflösung. Sie legt den Mitgliedsbeitrag fest und hört den Kassenbericht. Sie entlastet den Vorstand.
§ 9
Den Vorstand bilden:
die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in,
der/die Schriftführer/in,
der/die Schatzmeister/in,
mindestens zwei weitere Mitglieder, weitestgehend aus der Schüler- und Elternschaft.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ebenso ist der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes mit Nachwahl auf der folgenden Mitgliederversammlung und ein Misstrauensvotum gegen Mitglieder des Vorstandes möglich. Der Antrag eines Misstrauensvotums bedarf der Unterschrift eines Drittels der ordentlichen Mitglieder des Fördervereins, seine Bestätigung der einfachen Mehrheit auf der nächsten Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 10
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Umsetzung der laufenden Aufgaben der Mitgliederversammlung und seiner Beschlüsse,
Verabschiedung der Vorlage zum Haushaltsplan und Jahresrechnung,
Einrichten von Ausschüssen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung,
Terminfestlegung und Verabschiedung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden.
Der Vorstand tritt mindestens fünf mal im Jahr zusammen.
Die/der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung und lädt spätestens zwei Wochen vor dem Beratungstermin schriftlich ein; sie/er muss einer Sitzung einladen, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
§ 11
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 12
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern den Beitrag erlassen. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand und erfolglos gemahnt worden, so ist der Vorstand berechtigt, es aus der Liste der Mitglieder zu streichen.
§ 13
Die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen für den “Förderverein Grete- Unrein- Schule” e.V. der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in. Die Mitgliederversammlung wurde davon in Kenntnis gesetzt und gab ihre Zustimmung.
§ 14
Der Austritt aus dem Förderverein kann jederzeit erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden; er muss schriftlich mitgeteilt werden. Die/der Betroffene kann deswegen Beschwerde einlegen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
In diesem Fall kann sie Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit widerrufen.
§ 15
Änderungen dieser Satzung können vom Vorstand oder mindestens 10 Mitgliedern der Versammlung vorgeschlagen werden. Ein entsprechender Antrag muss 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht und durch diesen mit der Einladung oder spätestens 2 Wochen vor dem Zusammentreffen allen Mitgliedern bekannt gemacht werden. Für die Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 16
Der Förderverein verleiht die Grete- Unrein- Ehrenmedaille an Personen, die sich besondere Verdienste um die Grete- Unrein- Schule erworben haben und an Schülerinnen und Schüler, die herausragende schulische Leistungen erbracht haben. Die Verleihung der Ehrenmedaille können Mitglieder des Fördervereins an den Vorstand stellen.
Die Ehrenmedaille wird nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes in würdiger Form verliehen.
§ 17
Die Ehrenmitgliedschaft des Fördervereins wird nach einstimmigen Beschluss des Vorstandes an Mitglieder, die sich in besonderer Form um den Förderverein verdient gemacht haben, verliehen.
Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann Beitragsbefreiung verbunden sein
§ 18
Die Auflösung des Fördervereins “Grete-Unrein-Schule” kann, wenn sie ebenso wie eine Satzänderung beantragt oder der Antrag bekannt gemacht ist, durch Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliedsversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung ders Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanazamtes ausgeführt werden.
Jena den 10.11.1990, geändert auf der Mitgliederversammlung am 14.04.1997 und am 5. März 2001.